Gesetze / Weinverordnung

WeinV 1995

§ 30 Auszeichnungen und ähnliche Angaben (zu § 24 Absatz 2 in Verbindung mit § 54 Absatz 1 des Weingesetzes)

Stand: 02.09.2026

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-1 (1) Eine bei einem im Inland durchgeführten Wettbewerb erhaltene Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf in der Kennzeichnung inländischer Erzeugnisse nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 angegeben werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-2 (2) Es muss sich handeln

1.
im Falle einer Auszeichnung um
a)
eine Auszeichnung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
b)
eine von einer Landesregierung anerkannte Auszeichnung,
2.
im Falle eines Gütezeichens um eines der folgenden Gütezeichen:
a)
„Erstes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
b)
„Großes Gewächs“ des Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V.,
c)
„Deutsches Weinsiegel“ der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. oder
d)
ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-3 (3) Für eine Auszeichnung, das „Deutsche Weinsiegel“ oder ein von einer Landesregierung anerkanntes Gütezeichen muss der Wein bei einer im Rahmen eines Wettbewerbs in entsprechender Anwendung der Anlage 9 Abschnitt II durchgeführten Sinnenprüfung mindestens die folgende Qualitätszahl erhalten haben:

1.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 1 die Qualitätszahl 3,50 und
2.
im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe c und d die Qualitätszahl 2,50.

Anstelle einer Bewertung nach Anlage 9 Abschnitt II kann ein an internationalen Normen für Weinwettbewerbe orientiertes Bewertungsschema angewendet werden. Die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d durch eine Landesregierung setzt zusätzlich voraus, dass der Wein bei einem Wettbewerb unter objektiven, nichtdiskriminierenden Bedingungen im Vergleich mit anderen Weinen, die der gleichen Kategorie angehören und unter vergleichbaren Produktionsbedingungen hergestellt worden sind, geprüft wird.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-4 (4) Im Falle des Absatzes 2 Nummer 2 Buchstabe a und b muss es sich um einen Wein mit geschützter Ursprungsbezeichnung handeln, der den von dem Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. festgelegten Vergabeanforderungen für das jeweilige Gütezeichen entspricht. Die Vergabeanforderungen nach Satz 1

1.
müssen objektiv und dürfen nicht diskriminierend sein,
2.
müssen insbesondere eine Bewertung und Klassifikation von Lagen vorsehen,
3.
müssen besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen, insbesondere hinsichtlich der Abgrenzung von Lagen, lagenspezifisch festgelegter Rebsorten, Anbaumethoden oder Herstellungsverfahren,
4.
können zusätzliche Vorgaben für die Kennzeichnung und Aufmachung in Verbindung mit dem jeweiligen Gütezeichen enthalten.

Besteht für Gebiete einer Region, für die Vergabeanforderungen unter Beachtung von Satz 2 Nummer 3 festgelegt werden, eine anerkannte Erzeugervereinigung, werden diejenigen Vergabeanforderungen, die den besonderen regionalen Gegebenheiten für diese Region Rechnung tragen, im Benehmen mit der anerkannten Erzeugervereinigung festgelegt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-5 (5) Für das Verfahren zur Vergabe der Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b und zur Festlegung der Vergabeanforderungen nach Absatz 4 entwirft und aktualisiert der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. eine Geschäfts- und Prüfungsordnung. Die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat. Vor Erteilung der Zustimmung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören. Die Zustimmung nach Satz 2 ist vor wesentlichen Änderungen an der Geschäfts- und Prüfungsordnung oder an den Vergabeanforderungen zu erneuern. Zur Einholung der erforderlichen Zustimmung leitet der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. dem Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat die jeweiligen Entwürfe zu. Nach Erteilung der Zustimmung durch das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht der Komitee – Klassifikation Erster und Großer Lagen in Deutschland e. V. die Geschäfts- und Prüfungsordnung einschließlich der Vergabeanforderungen auf seiner Internetseite.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-6 (6) Eine Auszeichnung oder ein Gütezeichen darf nur für Wein einer homogenen Partie vergeben werden, der, außer bei den Gütezeichen nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a und b, aus demselben Behältnis stammen muss. Nach der Abfüllung müssen die Behältnisse entsprechend den Vorschriften der Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union, des Weingesetzes und der auf Grund des Weingesetzes erlassenen Rechtsverordnungen gekennzeichnet sein und mit einem nicht wiederverwendbaren Verschluss versehen sein.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-7 (7) Inländische Erzeugnisse, bei denen in der Kennzeichnung oder Aufmachung eine Angabe verwendet wird, die mit einer Auszeichnung oder einem Gütezeichen nach Absatz 2 verwechselt werden kann, ohne die Auszeichnung oder das Gütezeichen zu sein, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden.

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/WeinV%201995/30#abs-8 (8) Die zuständige oberste Landesbehörde unterrichtet das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat über die Anerkennung einer Auszeichnung nach Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b oder eines Gütezeichens nach Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe d. Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat veröffentlicht zu Beginn eines Weinwirtschaftsjahres ein Verzeichnis der Auszeichnungen und Gütezeichen der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft e. V. sowie der von den Landesregierungen anerkannten Auszeichnungen und Gütezeichen auf seiner Internetseite.

§ 29 § 31